Tel:  06192/6085

Mobil: 0178/6127830

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Wir besprechen gerne mit Ihnen Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich Ihrer Unternehmensgründung,  z.B. in Form von:


  • Personengesellschaften als  GbR-Gesellschaft, oHG, KG, GmbH & Co. KG oder Partnerschaftsgesellschaft


  • Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH, AG oder KGaA.

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Wir besprechen gerne mit Ihnen Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich Ihrer Unternehmensgründung,  z.B. in Form von:


  • Personengesellschaften als  GbR-Gesellschaft, oHG, KG, GmbH & Co. KG oder Partnerschaftsgesellschaft


  • Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH, AG oder KGaA.

Auch nach der Gründung von Gesellschaften erstellen wir gerne Entwürfe für die Anmeldung beim Handelsregister wie u.a. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Prokuristen, Vorstand und Aufsichtsrat. 


Wir beurkunden  Verträge von Geschäftsanteilskäufen, Beschlüsse von Kapitalerhöhungen, Liquidationen von Gesellschaften sowie Umwandlungen in andere Rechtsformen. Weiter beurkunden wir die Abhaltung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen.


Für Gesellschafter- und Hauptversammlungen werden vielfach entsprechende Stimmvollmachten benötigt, welche wir gerne für Sie vorbereiten. 

Auch nach der Gründung von Gesellschaften erstellen wir gerne Entwürfe für die Anmeldung beim Handelsregister wie u.a. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Prokuristen, Vorstand und Aufsichtsrat. 


Wir beurkunden Verträge von Geschäftsanteilskäufen, Beschlüsse von Kapitalerhöhungen, Liquidationen von Gesellschaften sowie Umwandlungen in andere Rechtsformen. Weiter beurkunden wir die Abhaltung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen.


Für Gesellschafter- und Hauptversammlungen werden vielfach entsprechende Stimmvollmachten benötigt, welche wir gerne für Sie vorbereiten. 

Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht

Für die Vererbung von Anteilen an Gesellschaften gelten zu beachtende Sonderregeln. In vielen Unternehmen stellt sich  die Frage, ob die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt wird oder ob sie mit dem Tod eines Gesellschafters insgesamt endet.


Soweit der jeweilige Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelungen enthält (sog. Fortführungsklauseln) gelten die gesetzlichen Regelungen, die je nach Gesellschaftstyp abweichend ausgestaltet sind.


Speziell im Hinblick auf Erblasser, welche Unternehmen oder Gesellschaftsbeteiligungen vererben möchten, werden Gestaltungen relevant, in welchen gesellschaftsrechtliche Regelungen im Auge behalten werden müssen. Nur bei einer Abstimmung von gesellschaftsrechtlichen Regelungen mit dem Erbrecht können ungewollte Rechtswirkungen vermieden werden.


Für diesen Bereich bieten sich individuell ausgearbeitete Unternehmensnachfolgeverträge, Unternehmertestamente und Gestaltungen des Familienpools an.

Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht

Für die Vererbung von Anteilen an Gesellschaften gelten zu beachtende Sonderregeln. In vielen Unternehmen stellt sich  die Frage, ob die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt wird oder ob sie mit dem Tod eines Gesellschafters insgesamt endet.


Soweit der jeweilige Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelungen enthält (sog. Fortführungsklauseln) gelten die gesetzlichen Regelungen, die je nach Gesellschaftstyp abweichend ausgestaltet sind.


Speziell im Hinblick auf Erblasser, welche Unternehmen oder Gesellschaftsbeteiligungen vererben möchten, werden Gestaltungen relevant, in welchen gesellschaftsrechtliche Regelungen im Auge behalten werden müssen. Nur bei einer Abstimmung von gesellschaftsrechtlichen Regelungen mit dem Erbrecht können ungewollte Rechtswirkungen vermieden werden.


Für diesen Bereich bieten sich individuell ausgearbeitete Unternehmensnachfolgeverträge, Unternehmertestamente und Gestaltungen des Familienpools an.


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